Lizenzvertrag
- Providerlizenz -
Zwischen der
Herrn Jörg F. Wittenberger, Schönfelder Str. 21, 01099 Dresden
- nachfolgend Lizenzgeber genannt -
und der
| Firma | _______________________________________________________ |
| vertreten durch den / die Geschäftsführer(in) Frau /
Herrn | _______________________________________________________
_______________________________________________________ |
| Straße / Hausnummer | _______________________________________________________ |
| PLZ / Ort | _______________________________________________________ |
- nachfolgend Lizenznehmer genannt -
werden nachstehende Vereinbarungen getroffen:
Vorbemerkung
- Der folgende Lizenzvertrag ist in die Vertragsteile A und B
gegliedert.
- Der Vertragsteil A enthält Regelungen, die für alle
Lizenznehmer, die vom Lizenzgeber eine Provider-Lizenz im Zusammenhang
mit dem Produkt "fiXml" und den damit eventuell verbundenen Leistungen
erworben haben oder noch erwerben werden, verpflichtend sind.
- Der Lizenzgeber sichert hiermit ausdrücklich zu, dass er mit sämtlichen
Lizenznehmern, soweit es den Vertragsteil A betrifft, unabhängig von der
verwendeten Sprache einen bedeutungsgleichen Vertragstext vereinbart hat
oder vereinbaren wird. Der Lizenzgeber verpflichtet sich weiterhin, dass
der Vertragsteil A über das Internet im Askemos für sämtliche
Lizenznehmer öffentlich zugänglich ist. Zuwiderhandlungen des
Lizenzgebers gegen diese Publikationspflicht berechtigen die Lizenznehmer
für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- € zu
verlangen.
- Im übrigen haben sämtliche Lizenznehmer das Recht, in den Vertragsteil
A der anderen Lizenznehmer Einsicht zu nehmen. Die anderen Lizenznehmer
haben diese Einsicht zu gewähren.
- Der Vertragsteil B kann zwischen dem Lizenzgeber und dem
jeweiligen Lizenznehmer entsprechend dessen speziellen betrieblichen
Notwendigkeiten und Bedürfnissen individuell gestaltet werden. In diesem
Zusammenhang sichert der Lizenzgeber ausdrücklich zu, dass in dem
Vertragsteil B keine Klauseln enthalten sind, die Regelungen im
Vertragsteil A in inhaltlicher und rechtlicher Hinsicht
widersprechen.
- Diese als Lizenzvertrag bezeichnete Vereinbarung zwischen den Parteien
enthält auch Elemente von franchise-ähnlichen Bestimmungen. Aus Gründen
der Eindeutigkeit wurden ausschließlich die Bezeichnungen "Lizenzgeber"
und "Lizenznehmer" im Vertragstext verwandt.
Vertagsteil A
Präambel
Der Lizenzgeber verfügt über ein System unter dem Namen "fiXml", welches
Grundlage für ein von ihm entwickeltes, neuartiges Betriebskonzept für
Kommunikations- und Datenverarbeitungsnetzwerke ist. Hierdurch soll der
Lizenznehmer in die Lage versetzt werden, seinen Kunden im Bereich der
Datensicherung qualitativ neue Sicherheitsmerkmale zu bieten.
Wesentlichen Merkmale des neuen Vertriebssystems sind:
- eine neuartige systemtypische Datenorganisation zwischen verteilten
Serverstrukturen - dem sogenannten "fiXml" - Netzwerk;
- neuartige Sicherheitsmechanismen bezüglich Gültigkeit von Daten,
Fälschungssicherheit von Daten und Reproduzierbarkeit von Ereignissen im
"fiXml" - Netzwerk auch bezüglich Datenmanipulationen;
- die systemtypische Organisation "fiXml-Netzwerk" als eine in sich
geschlossene Teilmenge des technisch kompatiblen "Askemos-Netzwerk", die
sich durch vereinbarungsgemäße Bestimmungen auszeichnet.
- das bei dem Deutschen Patentamt in München als Marke unter
Nr. 30106448.2 eingetragene Wortbildzeichen fiXml;
- die weiteren Kennzeichen, Symbole und sonstigen Geschäftsbezeichnungen,
welche von der Lizenzgeber für das Vertriebssystem künftig noch benutzt
werden;
- ein sich ständig erneuerndes Erfahrungswissen (Know-How) auf dem Gebiet
der Organisation und des Vertriebs von Kommunikations- und
Datennetzwerken einschließlich der Zusammenstellung und Weiterentwicklung
neuer Sortimente sowie der einschlägigen Problemlösungen;
- eine umfassende Netzwerk-, Marketing- und Werbe-Konzeption;
Ziel des vorliegenden Lizenzvertrages ist die Sicherstellung einer
langfristigen Nutzbarkeit des Vertragsprodukts gegenüber dem Lizenznehmer.
Neben den Bestimmungen dieses Vertrages sind folgende Unterlagen
Vertragsgrundlage:
- Begriffsbestimmungen (Anlage 1)
- Installations- und Pflege- und Bedienungsanleitungen (Anlage 2)
- Dokumentationsrichtlinien (Anlage 3)
Diese Unterlagen werden vom Lizenzgeber bei Bedarf aktualisiert Die
vorstehend genannten Unterlagen sind wesentlicher Bestandteil des
Vertragsteiles A.
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist das vom Lizenzgeber zu überlassende
Betriebssystem fiXml einschließlich Benutzeranleitung.
Die fiXml-Installation mit der Systemkennung
A................................
wird zu den Bedingungen dieses Vertrages ausschließlich zur Verfügung
gestellt und für den Lizenznehmer registriert.
Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt der Lizenzgeber
hiermit dem Lizenznehmer das Recht mit seiner ordnungsgemäß gekennzeichneten
Installation als fiXml-Provider entsprechend des in der Präambel
beschriebenen Betriebskonzeptes tätig zu werden.
Der Lizenznehmer ist berechtigt den Zugang zum Lizenzgegenstand den
Anwendern, also auch seinen Kunden entgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Entsprechende Vertragsabschlüsse, die zu Lasten des Lizenznehmers
Nutzungsgebühren auslösen, wird dieser
dem Lizenzgeber anzeigen.
§ 2 Rechtsstellung des Lizenznehmers
- Der Lizenznehmer wird den Lizenzgegenstand in seinen Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr betreiben.
- Im Einklang mit den nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der
Richtlinien der Lizenzgebers wird der Lizenznehmer die in der Präambel
aufgeführten Schutzrechte, den Namen und die Geschäftsbezeichnung fiXml,
die Symbole, Zertifikate, Austattungen und sonstige zum Vertriebssystem
der Lizenzgebers gehörenden Kennzeichen und Bezeichnungen für seinen
Geschäftsbetrieb benutzen. Dies gilt auch für künftige Marken, Namen oder
sonstige Kennzeichnungen, welche der Lizenzgeber künftig zur
Identifizierung des Systems einführen wird.
- Der Lizenznehmer darf die Wort-/Bildmarke fiXml sowie andere jetzt
schon verwendete oder später vom Lizenzgeber benutzte Symbole oder Farben
und sonstige Bezeichnungen nicht in den Firmennamen seines
Geschäftsbetriebes, seiner Geschäftsstellen oder seiner Gesellschaft
aufnehmen, die er zur Ausübung der ihm durch die Lizenz gewährten Rechte
gründen sollte oder in welche er zu diesem Zwecke eintritt.
- Den Namen und die Marke fiXml, die Eigentum des Lizenzgebers sind, wird
der Lizenznehmer daher nicht firmenmäßig, sondern lediglich zur
Kennzeichnung seiner geschäftlichen Tätigkeit benutzen.
- Während der Dauer dieses Vertrages wird der Lizenznehmer keine
Erzeugnisse fremden Fabrikats gleicher Art vertreiben und jeden
unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb mit solchen Produkten
unterlassen. Dasselbe gilt für die Beteiligung jeglicher Art an
konkurrierenden Unternehmen und für die Beratung solcher Firmen.
- Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Unterlizenzen ohne vorherige
schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers zu erteilen. Der Lizenznehmer
ist ferner nicht berechtigt, außer an seiner in diesem Vertrag
bezeichneten Anschrift andere System-Betriebe oder Filialen zu eröffnen,
es sei denn, dass die Marktlage dies erfordert und der Lizenzgeber ihm
die entsprechende Erweiterung dieses Vertrages oder einen zusätzlichen
Vertrag anbietet.
§ 3 Aufnahme des Betriebes beim Lizenznehmers
- Der Lizenzgeber übermittelt dem Lizenznehmer die fertige Konzeption für
die optimale Konfiguration des Systems und seine Installationsvorgaben
und -bedingungen.
- Der Lizenznehmer wird sich bei der Gestaltung des Betriebes an die
Richtlinien und Empfehlungen des Lizenzgebers halten, damit das
gemeinsame Image aller "fiXml" - Installationen erhalten bleibt.
- Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer bei Installation und
Konfiguration in dem erforderlichen und vereinbarten Umfang auf der
Grundlage seiner Erfahrungen mit Rat und Tat unterstützen, um eine zügige
und kostengünstige Fertigstellung zu fördern.
- In Angeboten, Lieferscheinen, Rechnungen, Quittungen usw. wird der
Lizenznehmer Leistungen die auf der Basis von Rechten aus diesem Vertrag
erbracht wurden mit der Marke "fiXml" bezeichnen.
§ 4 Die Führung des Betriebes durch den Lizenznehmer
- Der Lizenznehmer wird im eigenen Interesse alles tun, um das Image des
Systems zu erhalten und zu fördern, ebenso wie er alles unterlassen wird,
was dem Lizenzgeber oder anderen verbundenen Unternehmen des Systems
schaden könnte.
- Der Lizenznehmer ist zur konsequenten Betreuung aller potentiellen
Kunden sowie auch der ihm infolge der überregionalen Werbung zugegangenen
Nachfragen verpflichtet. Er und seine Mitarbeiter werden die Kundschaft
über die besondere Qualität und die Ausgestaltung des Systems und der
damit möglichen Dienstleistungen eingehend anhand der ihm vom Lizenzgeber
oder im Netzwerk zur Verfügung gestellten Unterlagen unterrichten.
- Das gemeinsame Image des "fiXml"-Systems macht es erforderlich, daß der
Lizenznehmer stets nach den Richtlinien des Lizenzgebers über die
notwendigen über Verhaltensweisen urkundlich belehrt wurden. Der
Lizenznehmer wird dafür Sorge tragen, daß die entsprechenden Nachweise
stets vollständig und verfügbar sind.
§ 5 Unterstützung und Beistand durch den Lizenzgeber
- Die Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer bei seiner Tätigkeit im Rahmen
des "fiXml"-Netzwerks jederzeit in allen Angelegenheiten mit Rat und Tat
zur Seite stehen.
- Um das einheitliche Image des "fiXml"-Netzwerkes und die
Sicherheitsstandards aller beteiligten "fiXml"-Installationen zu
gewährleisten, werden der Lizenznehmer und dessen Mitarbeiter gemäß den
Richtlinie des Lizenzgebers regelmäßig geschult, belehrt und
zertifiziert. Darüber hinaus wird die gesamt "fiXml"-Installlation
regelmäßig inspiziert und zertifiziert. Um Letzteres zu gewährleisten,
ist den Beauftragten des Lizenzgebers von Seiten des Lizenznehmers der
erforderliche Einblick in die entsprechenden technischen und
geschäftlichen Unterlagen zu geben.
- Sollten die Beauftragten der Lizenzgebers Verbesserungen im Betrieb des
Lizenznehmers für notwendig halten, die im Interesse einer optimalen
Ausnutzung der technischen Möglichkeiten sowie der Einheitlichkeit und
Wirksamkeit des "fiXml"-Netzwerkes angebracht erscheinen, so ist der
Lizenznehmer gehalten, entsprechend den Vorschlägen der Beauftragten die
empfohlenen Maßnahmen durchzuführen.
§ 6 Ausbildung und Seminarkurse
- Der Lizenznehmer wird sich vor Eröffnung seines System - Betriebes
einer Ausbildung unterziehen, um sich mit den kommerziellen, technischen,
betriebswirtschaftlichen und werblichen Problemen seines zukünftigen
System - Betriebes vertraut zu machen. Die Dauer der Ausbildung wird in
Abhängigkeit des Know-hows des Lizenznehmers individuell festgelegt. Erst
nach erfolgter Teilnahme kann der Lizenznehmer seinen System - Betrieb
eröffnen.
- Die Kosten für den vorerwähnten Kurs übernimmt der Lizenzgeber. Die
Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten gehen zu Lasten des
Lizenznehmers. Das gleiche gilt, falls bei einzelnen Mitarbeitern des
Lizenznehmers eine entsprechende Schulung nach Auffassung des
Lizenzgebers notwendig erscheint.
- Der Lizenznehmer ist ferner gehalten, auf eigene Kosten mindestens
einmal jährlich an Fortbildungskursen des Lizenzgebers teilzunehmen, um
sich über neue Entwicklungen, Erfahrungen und Produkte zu unterrichten.
Dasselbe gilt für Mitarbeiter des Lizenznehmers, die an einem
anfänglichen Ausbildungskurs teilgenommen haben.
§ 7 Werbung und Verkaufsförderung
- Die Werbung für das "fiXml-Netzwerk" wird für das gesamte Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland mit dem Lizenzgeber abgestimmt, um das
notwendige einheitliche Image zu gewährleisten. Bei größerer Ausdehnung
des Systems wird auch eine europa- oder weltweit einheitliche Werbung in
Aussicht genommen; insoweit müssten gegebenenfalls zusätzliche
Vereinbarungen getroffen werden.
- Der Lizenznehmer wird seine Werbemaßnahmen mit dem Lizenzgeber
abstimmen, um eine einheitliche Werbung mit den weiteren Lizenznehmern zu
gewährleisten. Der Lizenznehmer wird auf seine Kosten die lokale Werbung
mit den vom Lizenzgeber konzipierten und gegen Selbstkosten ihm zur
Verfügung gestellten Werbemitteln verwenden. Er wird hierbei die
Werberichtlinien konsequent einhalten. Durch den Einsatz einheitlicher
Werbemittel soll das einheitliche Image des gesamten Systems gewahrt und
gefördert werden.
- Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer die notwendige Verkaufsförderung
zuteil werden lassen. Er kann Absatzförderungsprogramme aufstellen und
Werbekampagnen konzipieren, an deren Durchführung sich der Lizenznehmer
nach entsprechender Vereinbarung in angemessener Form beteiligen
wird.
§ 8 Schutzrechte des Lizenzgebers
- Der Lizenzgeber wird die zum "fiXml"-System gehörenden gewerblichen
Schutzrechte aufrechterhalten und schützen, und zwar namentlich auch,
wenn dem Lizenznehmer gegenüber Angriffe erfolgen, welche solche
Schutzrechte, insbesondere den Namen des Systems, seine Marke, seine
Symbole, Kennzeichnungen sowie das vermittelte Know-how berühren.
- Der Lizenznehmer seinerseits ist gehalten, den Lizenzgeber im Rahmen
der Gesetze bei der Aufrechterhaltung dieser Schutzrechte zu unterstützen
und ihn von schon vorhandenen oder drohenden Beeinträchtigungen der
Schutzrechte des Systems zu unterrichten.
- In allen Fällen ist es jedoch dem pflichtgemäßen und dem Sinn dieses
Vertrages entsprechenden Ermessen des Lizenzgebers überlassen, ob er
gegen die Schutzrechtsverletzungen durch Dritte einschreiten will oder
nicht. In jedem Fall hat er die berechtigten Interessen des Lizenznehmers
bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen.
- Sollte ein gewerbliches Schutzrecht des Lizenzgebers, namentlich das
Zeichenrecht, später gelöscht, versagt, beschränkt oder für nichtig
erklärt werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des
vorliegenden Vertrages. Der Lizenzgeber ist gehalten, ein anderes
Schutzrecht zu schafften bzw. zu erwirken, das an die Stelle des
bisherigen tritt. Sollte dies dem Lizenzgeber nicht möglich sein, ist
eine Vertragsanpassung, insbesondere eine interessengerechte Reduzierung
der Lizenzgebühren vorzunehmen.
- Der Lizenznehmer wird im Übrigen die Schutzrechte des Lizenzgebers
weder angreifen noch durch Dritte angreifen lassen oder auch Dritte bei
solchen Angriffen in irgendeiner Form unterstützen.
Außerhalb der in § 2 dieses Vertrages bezeichneten Rechte des
Lizenznehmers ist diesem selbstverständlich gestattet, bei Veränderung des
gewerblichen Schutzrechts des Lizenzgebers das Vertragsverhältnis fristlos zu
beenden, falls es seine Interessen erfordern.
§ 9 Lieferung von Waren und Leistungen durch den Lizenzgeber
- Der Lizenznehmer wird für sein Geschäft alle Erzeugnisse, Artikel und
Leistungen, die den Namen "fiXml" tragen, ausschließlich vom Lizenzgeber
bzw. von dem durch ihn benannten Lieferanten beziehen. Er darf jedoch
Artikel und Leistungen anderer Firmen in seinem Betrieb verkaufen,
insbesondere wenn sie nicht in dem Programmsprektrum "fiXml" des
Lizenzgebers enthalten sind. Der Lizenznehmer wird dafür Sorge tragen,
dass durch den Verkauf von Artikeln und Leistungen anderer Firmen das
Image des "fiXml" - Systems nicht tangiert wird.
- Die Erzeugnisse des Lizenzgebers werden dem Lizenznehmer zu den Preisen
entsprechend der jeweils gültigen Preislisten des Lizenzgebers
geliefert.
§ 10 Preisbildung
Der Lizenznehmer ist in der Bildung seiner Preise völlig frei. Er wird
sich aber im Interesse des gesamten Systems überhöhter Preise bzw. der
Preisschleuderei enthalten.
§ 11 Lizenzgebühren
- Als Beitrag zur Abgeltung der Leistungen des Lizenzgebers beim Aufbau
des Systems wird der Lizenznehmer eine einmalige Abschlußgebühr von
50.000,- € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Lizenzgeber
zahlen. Diese deckt die vertragsgegenständlichen Rechte für das erste
Jahr dieses Lizenzvertrages ab. Die Einmalzahlung ist sofort bei
Vertragsunterzeichnung fällig..
- Für die Folgejahre vereinbaren die Parteien eine jährliche Vergütung
von 10.000,- €.
- Der Lizenznehmer hat zur Abgeltung fortlaufender
Systembetriebsleistungen des Lizenzgebers eine zu vereinbarende Umlage in
Abhängigkeit vom Gesamtumsatz bezüglich alle "fiXml" - Produkte
(abzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu entrichten die im Vertragsteil
B genau definiert ist.
- Zur Ermittlung der genannten Umlage wird der Lizenznehmer bis zum 10.
jedes Quartalsanfangs alle Umsätze des vorangegangenen Quartals, die
"fiXml" - Produkte betreffen dem Lizenzgeber melden und binnen einer
weiteren Woche die sich hieraus ergebenden Umlagen zahlen.
- Die prozentual gestaffelte monatliche Systembetriebsumlage ergibt sich
aus folgender Staffelung:
Umlagestaffelung| Monatsnettoumsatz | Prozent
der Gebühr |
| von | bis |
| 0 | 4.200,- € | 100 |
| 4.200,-€ | 5.000,- | 90 |
| 5.000,- € | 5.800,- € | 80 |
| 5.800,- € | 6.600,- € | 70 |
| 6.600,- € | 7.500,- € | 60 |
| 7.500,- € | 8.300,- € | 50 |
| 8.300,- € | - offen - | 40 |
§ 12 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- Die Vertragschließenden werden alle gegenseitigen Erkenntnisse über
ihre Geschäftsbetriebe vertraulich behandeln. Insbesondere wird
Lizenznehmer die ihm vom Lizenzgeber übermittelten Informationen und
deren grundlegende Dokumentation über das Know-how sowie alle ergänzenden
Mitteilungen hierzu geheim halten.
- Auch nach Ablauf des Vertrages werden die Vertragschließenden alle als
vertraulich und geheim anzusehenden Tatsachen und Mitteilungen weiterhin
geheim halten.
§ 13 Dauer des Vertrages
- Der vorliegende Vertrag wird für die Dauer von 2 Jahren geschlossen. Er
tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
- Wird der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor seinem Ablauf von
einer Partei schriftlich gekündigt, so verlängert er sich automatisch
jeweils um ein weiteres Jahr.
- Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 14 Fristlose und außerordentliche Kündigung
- Jede der Parteien ist berechtigt, diesen Vertrag, aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund
ist insbesondere die grobe Verletzung des Vertrages und die Nichtzahlung
der Lizenzgebühren nach Abmahnung. Das gleiche gilt für den Fall der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder
der Ablehnung einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse,
sowie im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen eine Partei oder
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch eine Partei.
- Der Lizenznehmer ist darüber hinaus zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt, wenn der Lizenzgeber nicht in der Lage ist, die Einhaltung
der zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen auch gegenüber den
anderen Lizenznehmern durchzusetzen. Einer solchen Kündigung hat eine
vorherige Abmahnung seitens des Lizenznehmers vorauszugehen.
§ 15 Rechtsfolgen der Beendigung des Vertrages
- Der Lizenznehmer hat bei Ablauf dieses Vertrages den Gebrauch des
Namens, der Marke, sämtlicher Kennzeichen sowie sonstiger Schutzrechte
des Lizenzgebers mit sofortiger Wirkung einzustellen. Er ist weiterhin
verpflichtet, sämtliche übergebenen Handbücher, Richtlinien,
Instruktionsunterlagen, die mit der Lizenzvergabe zusammenhängen, an den
Lizenzgeber herauszugeben.
- Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorherigen Bestimmungen hat der
Lizenznehmer für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe von €
10.000 zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens seitens des
Lizenzgebers ist dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 16 Haftung und Versicherungen
- Der Lizenznehmer ist selbständiger Kaufmann und haftet als solcher für
alle Ansprüche, namentlich Schadenersatzansprüche, die gegen ihn aus
seiner Tätigkeit von irgendeiner Seite hergeleitet werden, sowie für
Schäden, die ihn in seiner Geschäftstätigkeit sonst treffen können. Er
ist daher verpflichtet, um Schaden für sich und das gesamte System
abzuwenden, vor Eröffnung seines System - Betriebes die üblichen
Versicherungen eines Geschäftsbetriebes abzuschließen.
- Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber jederzeit auf Verlangen Auskunft
über sowie Einblick in die Versicherungsunterlagen gewähren und den
Abschluss und die Aufrechterhaltung der notwendigen Versicherungen
nachweisen. Gegebenenfalls wird er den Lizenzgeber dazu ermächtigen,
zusätzliche Informationen bei den entsprechenden
Versicherungsgesellschaften zu beschaffen.
§ 17 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich, falls dieser Vertrag aus
irgendeinem Grund beendet wird, für einen Zeitraum von zwei Jahren weder
direkt noch indirekt und auch nicht beratend für ein Unternehmen tätig zu
sein, dass sich in den gleichen oder ähnlichen und mit dem Lizenzgeber
konkurrierenden Geschäftszweig betätigt.
- Der Lizenzgeber hat, soweit dies der Billigkeit entspricht und die
Vertragsbeendigung vom Lizenzgeber ausgeht und der Lizenznehmer nicht
gegen Bestimmungen diese Vertrages verstoßen hat zur Abgeltung dieser
Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die
Entschädigung pro Jahr entspricht dem Durchschnittsumsatz eines Jahres
bezogen auf die Umsätze, die die Vertragsparteien in den vorangegangenen
fünf Jahren getätigt haben. Sollte dieser Zeitraum nicht erreicht werden,
so ist der Umsatz des Jahres entscheidend, der vor dem Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung gelegen hat. Der Umsatz bezieht sich nur auf "fiXml" -
Umsätze.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot hat der Lizenznehmer eine Vertragsstrafe von €
100.000 zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens seitens des
Lizenzgebers wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 18 Nebenabreden / Gerichtsstand
- Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
- Nebenabreden sind nicht getroffen, soweit die Parteien nicht weitere
Verträge untereinander abgeschlossen haben.
- Alle Änderungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen und von
beiden Parteien unterzeichnet werden. Mündliche Abreden sind nicht
wirksam.
- Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrage entstehenden Streitigkeiten
ist Dresden, soweit es sich bei beiden Vertragsparteien um Rechtspersonen
im Sinne des § 38 ZPO handelt.
- Die Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
- Eine Schiedsgerichtsvereinbarung lt. Anlage 4 ist Bestandteil dieses
Vertrages.
§ 19 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam und nicht
durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
davon nicht betroffen. Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, in
solchem Fall die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinn dieses
Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu ersetzen,
durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in
rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt für den
Fall, dass dieser Vertrag regelungsbedürftige Lücken aufweist.
Der Lizenznehmer bestätigt mit seiner Unterschrift ausdrücklich,
dass er den vorliegenden Vertrag nebst sämtlichen Unterlagen und
Beiwerken einschließlich des Online-Betriebs-Handbuches, der
schriftlichen Richtlinien und Anweisungen des Lizenzgebers eingehend
geprüft und Gelegenheit gehabt hat, die Funktion und die
Rentabilitätschancen des Systems kennen zu lernen.
| ........................................................ | ......................................................... |
| Ort, Datum, Unterschrift des
Lizenzgebers | Ort, Datum, Unterschrift des
Lizenznehmers |